ERWERB VON IMMOBILIEN DURCH AUSLÄNDER
Natürliche Personen:
Ausländische natürliche Personen, die Immobilien in unserem Land erwerben möchten:
Sollten Staatsbürger der Länder sein, die vom Präsidenten als berechtigt zum Erwerb von Immobilien und eingeschränkten dinglichen Rechten in unserem Land bestimmt wurden, und die Kriterien für den Erwerb erfüllen.
Natürliche Personen ausländischer Herkunft können unter Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in Bereichen erwerben, in denen Privateigentum zulässig ist (Wohnsitz, Arbeitsplatz, Grundstück, Feld usw.).
Erwerben natürliche Personen ausländischer Herkunft unbebaute Immobilien (Immobilien ohne darauf bebaute Grundstücke, wie z. B. Grundstücke und Felder), so ist je nach Art der Immobilie ein Projekt zu entwickeln und bei der zuständigen Behörde einzureichen Das zuständige Ministerium muss innerhalb von zwei Jahren eine Genehmigung einholen. Wenn das Ministerium keinen Antrag stellt oder das Projekt nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen wird, unterliegen diese Immobilien den Bestimmungen zur Verstaatlichung.
Wenn die Immobilie von natürlichen Personen ausländischer Herkunft erworben werden soll:
Handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen, ist eine Stellungnahme des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft einzuholen, und
Befindet sich eine Immobilie in einem geschützten Gebiet, ist eine Stellungnahme des Ministeriums für Kultur und Tourismus oder des Ministeriums für Umwelt und Stadtplanung einzuholen, die besagt, dass die Immobilie zum Erwerb geeignet ist.
Juristische Personen
Im Ausland nach den dortigen Gesetzen gegründete Handelsgesellschaften dürfen Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte nur dann erwerben, wenn die geltenden Gesetze hierfür besondere Bestimmungen vorsehen. Der Erwerb von Immobilien ist hingegen für juristische Personen mit Ausnahme der im Ausland nach den dortigen Gesetzen ansässigen Handelsgesellschaften (Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Vereine, Gruppen, Gemeinschaften etc.) mit Sitz im Ausland ausgeschlossen und dass in unserem Land dingliche Rechte zu ihren Gunsten geschaffen werden
RECHTLICHE BESCHRÄNKUNGEN
Nur Bürger der durch den Präsidialerlass bestimmten Länder dürfen in unserem Land Immobilien und eingeschränkte dingliche Rechte erwerben. Jedoch;
Die Gesamtfläche der Immobilien, die eine natürliche Person ausländischer Herkunft im ganzen Land erwerben darf, beträgt maximal dreißig Hektar.
Die Gesamtfläche der Immobilien, die natürliche Personen ausländischer Herkunft erwerben dürfen, darf zehn Prozent der Fläche, auf der Privateigentum zulässig ist, nicht überschreiten.
Befindet sich die zum Erwerb vorgesehene Immobilie in einer „Sondersicherheitszone“, ist eine Genehmigung des Gouverneurs des Ortes erforderlich, an dem sich die Immobilie befindet.
Natürliche Personen ausländischer Herkunft und eingetragene Gesellschaften mit Sitz im Ausland nach den Gesetzen ihres eigenen Landes müssen innerhalb von zwei Jahren ein Projekt in Bezug auf das unbebaute Land entwickeln, das sie erworben haben, und dieses zu entwickelnde Projekt muss dem zuständigen Ministerium vorgelegt werden Genehmigung.
Aktiengesellschaften, die nach den Gesetzen ihres jeweiligen Landes gegründet wurden, dürfen Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte nur erwerben, wenn in den geltenden Gesetzen besondere Bestimmungen vorgesehen sind. Andere juristische Personen als solche Handelsgesellschaften dürfen keine Immobilien erwerben und keine beschränkten dinglichen Rechte zu ihren Gunsten begründen.
NACHLASS
Die Rechte der Erben an den von den Ausländern in unserem Land erworbenen Immobilien bleiben erhalten. Bei durch Erbschaft erworbenen Immobilien, die die in Artikel 35 des Grundbuchgesetzes festgelegten Beschränkungen überschreiten, gewährt das Ministerium für Finanzen und Finanzen dem Eigentümer der Immobilie jedoch eine Frist von einem Jahr. Wenn der Eigentümer die Immobilie nicht innerhalb der gesetzten Frist veräußert, erhält das besagte Ministerium die Immobilie und es wird ein angemessener Betrag dafür festgesetzt und dieser Betrag an den Rechteinhaber ausgezahlt.
So beantragen Sie ein Grundbucheintragsverfahren
Der Eigentümer der Immobilie oder ein bevollmächtigter Vertreter des Eigentümers kann sich mit den erforderlichen Unterlagen an die Grundbuchbehörde wenden und dort einen Antrag stellen. (Anträge werden in der Regel vor der Mittagspause eingereicht, indem man eine Ticketnummer beim Grundbuchamt einholt.) Darüber hinaus können Ausländer, die auch türkische Staatsbürger sind, einen Termin über das Zentrum Alo 181 oder online über E-Appointment (https://www.e-appointment.com/) vereinbaren ://randevu.tkgm.gov.tr/) und WEBTAPU (webtapu.tkgm.gov.tr) Dienste.
Ein bei den Grundbuchämtern eingereichter Antrag wird hinsichtlich des Verfahrensablaufs und anderer Angelegenheiten gemäß dem „Rundschreiben zum Arbeitsablauf und der Befugnisübertragung bei den Grundbuchämtern und dem beigefügten Leitfaden“ mit der Nummer 2014/1 bearbeitet.
- In unserem Land werden Grundbuchverfahren ausschließlich bei den Grundbuchämtern durchgeführt, und der Antrag kann sowohl persönlich als auch durch Vertreter eingereicht werden, die durch eine vor einem Notar ausgestellte Vollmacht bevollmächtigt sind. Die bei den Grundbuchdirektionen durchgeführten Verfahren werden von den Informations- und Antragsstellen der Grundbuchämter entgegengenommen, die die erforderlichen Informationen bereitstellen.
- Unbefugte, die eine Beschleunigung der Verfahren vor den Grundbuchämtern versprechen, dürfen keinen Kredit erhalten.
FÜR DIE ANWENDUNG UND VERFAHREN NOTWENDIGE DOKUMENTE
Zur Identifizierung natürlicher Personen ausländischer Herkunft wird der von den zuständigen Behörden des Landes der Staatsangehörigkeit ausgestellte Ausweis oder Reisepass* des Auslands herangezogen und muss dem Beamten bei der Antragstellung vorgelegt werden. Abgelaufene Reisepässe oder Ausweisdokumente dürfen nicht für Grundbuchverfahren verwendet werden.
Nur für Bürger des palästinensischen Staates: Für alle Ausweisdokumente oder Reisepässe, die nicht von ihrem eigenen Land ausgestellt wurden, d. h. von anderen Ländern ausgestellte Ausweisdokumente oder Reisepässe (Flüchtlingsbescheinigung, Reisepass usw.), Damit es für Grundbucheinträge verwendet werden kann, muss es zusammen mit einer von der Generaldirektion für Migrationsmanagement ausgestellten Aufenthaltserlaubnisbescheinigung vorgelegt werden.
Für alle Verkaufstransaktionen, an denen ausländische natürliche Personen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer beteiligt sind, muss ein Wertgutachten vorgelegt werden, aus dem der marktübliche Wert der Immobilie hervorgeht.
Ein solcher Bericht muss von der Bewertungsfirma in Übereinstimmung mit internationalen Bewertungsstandards erstellt und genehmigt werden.
Ein Bewertungsbericht ist sowohl zum Schutz des ausländischen Investors erforderlich, damit die Ausländer, die Immobilien in der Türkei kaufen, den tatsächlichen Wert der von ihnen gekauften Immobilien kennen, als auch zur Erstellung einer Wertkarte für Immobilien bei der Generaldirektion Grundbuchamt und Kataster.
Für Grundbuch- und Katasterverfahren der im Ausland gegründeten eingetragenen Gesellschaften nach den Gesetzen ihres Heimatlandes hingegen ist eine von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellte Berechtigungsbescheinigung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich und auch für die Durchführung von Grundbuchverfahren befugt ist, muss vorgelegt werden.
Für dieses Dokument werden ein Original mit einer Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation und eine beglaubigte Übersetzung benötigt; Falls keine Apostille vorhanden ist, müssen die Dokumente vom Konsulat der Republik Türkei in diesem Land beglaubigt werden.
Die obligatorische Erdbebenversicherung der Versicherungsgesellschaften gegen eventuelle Schäden nach einem Erdbeben muss vorgelegt werden.
Verfahren zur Übertragung durch Erbschaft für ausländische natürliche Personen werden auf der Grundlage von Erbscheinen durchgeführt, die von den Gerichten der Republik Türkei oder von den zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes ausgestellt und von den türkischen Gerichten beglaubigt wurden.
Verkaufsverfahren
Verkaufsverfahren für natürliche Personen
NOTWENDIGE DOKUMENTE | KOMMENTAR |
Ausweisdokument oder Reisepass | Vom Herkunftsland des Ausländers ausgestellter Ausweis oder Reisepass (ggf. mit Übersetzung) |
Formular zur Identitätserklärung | Für das „Identitätserklärungsformular“ wird von der ausländischen natürlichen Person 1 Foto angefordert. |
Dokument über die Vertretung, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Vertretung handelt | Vollmacht, gerichtliche Verfügung über den Vormund, Vollmachtsschreiben etc. (Sollte die Transaktion auf Grundlage einer im Ausland ausgestellten Vollmacht erfolgen, ist das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vollmacht zusammen mit der Übersetzung einzureichen) |
Eigentumsurkunde für die verkaufte Immobilie | Erforderlich, falls vorhanden |
Wertgutachten für die Immobilie | Zu erhalten von den Firmen, die zur Bewertung zugelassen sind, wie auf der offiziellen Website von CMB (Capital Market Board) oder TDUB (The Turkish Association of Appraisers) veröffentlicht. |
Obligatorische Erdbebenversicherung | Notwendig für Gebäude wie Wohnungen, Arbeitsplätze usw |
Beeidigter Dolmetscher | Erforderlich, wenn es eine Partei gibt, die kein Türkisch spricht (Muss von der regionalen Justizkommission genehmigt werden) |
VOLLMACHT
Mit Ausnahme von Vollmachten, die in Konsulaten der Republik Türkei ausgestellt werden, muss jede im Ausland ausgestellte Vollmacht die folgenden Anforderungen erfüllen:
Es muss in der Amtssprache des Ausstellungslandes ausgestellt sein und das Foto der betreffenden Person enthalten.
Es muss eine „Apostille“ gemäß dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) enthalten oder vom Konsulat der Republik Türkei in dem Land beglaubigt sein, in dem der Notar ansässig ist, der die Vollmacht beglaubigt.
Es muss eine Autorisierung für die angeforderte Transaktion enthalten.
Es muss dem Grundbuchamt zusammen mit einer notariell beglaubigten türkischen Übersetzung vorgelegt werden. Zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen für im Ausland ausgestellte Vollmachten muss das Foto auf der Vollmacht vom ausstellenden Beamten je nach Position des ausstellenden Beamten durch Siegel oder Prägestempel oder Unterschrift oder Stempel beglaubigt werden Rechtsanwalt.
Anforderungen an eine Vollmacht mit Apostille:
Die Apostille kann direkt auf dem Dokument selbst oder auf einem anderen beizufügenden Papier angebracht werden. Befindet sich die Apostille auf einem anderen Dokument, muss sie dem beglaubigten Dokument beigefügt werden und an der physischen Befestigungsstelle muss das Siegel der Zertifizierungsstelle angebracht werden.
Die Apostille kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde oder in einer anderen Sprache verfasst sein. Eine Mustervollmacht mit Apostille
Der Titel der Apostille muss jedoch unbedingt auf Französisch sein und lauten: „Apostille Convention de La Haye Du 5 Octobre 1961“.
Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Apostille bescheinigt die Echtheit der Unterschrift, den Titel der Person, die das Dokument unterschreibt, und bescheinigt bei Bedarf, dass das Siegel oder der Stempel auf dem Dokument echt ist. Unterschrift, Siegel oder Stempel auf der Apostille sind von der Prüfung ausgenommen.
Darüber hinaus muss darauf geachtet werden, dass die Urkunde und die entsprechende Apostille von unterschiedlichen Behörden ausgestellt werden müssen.
FINANZIELLER ASPEKT DER TRANSAKTION
Grundbuchgebühr
Eine Grundbuchgebühr in Höhe von 20 über 1000 wird für den Verkäufer und den Käufer getrennt auf der Grundlage des für den Verkauf angegebenen Wertes erhoben, sofern dieser nicht niedriger sein darf als der von der zuständigen Gemeinde angegebene Immobilienwert. (Im Falle einer Gebührenbefreiung ist ein Bescheid des Finanzamtes als Nachweis vorzulegen)
Umlaufkapital
Es werden Umlaufkapitalgebühren erhoben (variiert je nach lokalem Koeffizienten, der für den Ort gilt, an dem sich die Immobilie befindet).
Hypothekenverfahren
NOTWENDIGE DOKUMENTE | KOMMENTAR |
Ausweisdokument oder Reisepass | Es werden Ausweisdokumente oder Reisepässe der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter vorgelegt. |
Formular zur Identitätserklärung | Für das „Identitätserklärungsformular“ wird von der ausländischen natürlichen Person 1 Foto angefordert. |
Das Dokument zur Vertretung des Verfahrens beinhaltet eine Vertretung | Vollmacht, gerichtliche Verfügung über den Vormund, Vollmachtsschreiben etc. (Sollte die Transaktion auf Grundlage einer im Ausland ausgestellten Vollmacht erfolgen, ist das Original oder eine beglaubigte Kopie der Vollmacht zusammen mit der Übersetzung einzureichen) |
Eigentumsurkunde für die Immobilie, die Gegenstand der Transaktion ist | Erforderlich, falls vorhanden |
Musterverkaufsverfahren für ausländische natürliche Personen
Käufer und Verkäufer einigen sich über die Immobilie.
Ein Antrag wird zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht.
Der Beamte führt die erforderlichen Untersuchungen durch.
Der Vorgang beginnt, wenn die Dokumente voll sind.
Sollte sich herausstellen, dass die Unterlagen Mängel aufweisen, wird die betroffene Person per SMS informiert.
Gebühren und Umlaufkapitalgebühren werden per SMS gemeldet.
Sobald die Zahlung erfolgt ist, wird die Grundbuchdirektion bei Bedarf über das System informiert.
Der Vorgang ist abgeschlossen, die Urkunde wird ausgestellt und der Betroffene wird per SMS über den Zeitpunkt zur Unterschrift informiert.
Es werden Unterschriften angebracht und die Eigentumsurkunde der Immobilie wird der ausländischen natürlichen Person, die die Immobilie besitzt, bzw. ihrem Vertreter ausgehändigt.